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Keine zeitliche Hilfsfrist bei Polizei

Veröffentlicht am 24.02.2016 in Presse

Verwundert zeigte sich Landtagsabgeordnete Annette Karl darüber, dass für Polizeieinsätze keine verbindliche Hilfsfrist vorgesehen ist. Während Rettungsdienste spätestens 12 Minuten nach dem Notruf an ihrem Einsatzort sein müssen und Gemeinden dies bei ihren Feuerwehren sogar innerhalb von 10 Minuten sicher stellen müssen, gibt es bei der Polizei bei Gefahr für Leib und Leben keine Vorgaben.

So antwortete das Bayerische Innenministerium auf eine Anfrage von Karl, dass "für die Bayerische Polizei ist keine „Einsatzreaktionszeit“ festgeschrieben" sei. Vielmehr ist "die Länge der Wartezeit von regionalen, saisonalen, belastungs- und einsatzspezifischen Faktoren abhängig." "Dies ist absurd," so Karl. "Ehrenamtliche freiwillige Feuerwehren wird eine zehn minütige Hilfsfrist abverlangt und Rettungszweckverbände, wie jetzt erst in Lohma und Mitterteich, müssen neue Rettungswachen bauen damit sie die 12-minütige-Hilfsfrist gewährleisten können. Aber bei der Polizei kann es zu "saisonalen oder belastungsspezifischen Faktoren" kommen."

Die Bevölkerung erwartet zu Recht, dass bei einer Notsituation die Polizei zügig da ist. Der bei der Tat von einem Bürger überraschte Einbrecher oder Zerstörer von anderem Eigentum lässt sich bestimmt nicht dazu überreden, zu warten bis ja nach Einsatzlage ein Streifenwagen vor Ort ist. Wenn die Politik den ehrenamtlichen Feuerwehren und den Rettungszweckverbänden eine zeitliche Frist auferlegt, dann sollte gerade die Polizei in der Lage sein, einen Einsatz in einer gewissen Zeit sicher zu stellen. Allerdings sprechen da die "Eisernen Schutzmänner", wie sie immer öfters als Nachtbesetzung einer PI im Einsatz sind, dagegen. Eine solche Einsatzbereitschaft kann nur erreicht werden, wenn auch die Nachtschichten in den Polizeiinspektionen gesichert sind.

Karl fordert deshalb, dass endlich die offenen Stellen in den Polizeiinspektionen besetzt werden und damit die dienstleistenden Polizisten von Überstunden befreit werden und die Bürger weiter ein hohes Sicherheitsgefühl behalten.

 

Anfrage zum Plenum am 17.02.2016 der Abgeordneten Annette K a r l (SPD):
Für welche Rettungsdienste und Sicherheitskräfte gilt die sogenannte "12-Minuten-Hilfsfrist" und ist gewährleistet, dass auch Polizeieinsatzkräfte in den Inspektionsbereichen mit einem "Eisernen Schutzmann" in diesem Zeitfenster jederzeit an einem Einsatzort sein können?

Staatsminister Joachim H e r r m a n n antwortet:
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) sind für den öffentlichen Rettungsdienst Standort, Anzahl und Ausstattung der Rettungswachen und Stellplätze so zu bemessen, dass Notfälle im Versorgungsbereich einer Rettungswache in der Regel spätestens 12 Minuten nach dem Ausrücken eines Rettungswagens oder eines Notarztwagens oder eines Intensivtransportwagens oder eines Notarzt-Einsatzfahrzeugs oder eines Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugs erreicht werden können (sog. Fahrzeit). Diese Rettungsmittel sind mit für die Notfallrettung ausgebildetem nichtärztlichen Rettungsdienstpersonal und/oder einem Notarzt besetzt. Die Fahrzeit gilt nur für das ersteintreffende Rettungsmittel, wenngleich eine möglichst kurze Fahrzeit auch für weitere erforderliche Rettungsmittel anzustreben ist.

Hingegen werden in Bayern keine Statistiken über die Zeitdauer zwischen Notruf und Eintreffen der Polizei geführt. Für die Bayerische Polizei ist keine „Einsatzreaktionszeit“ festgeschrieben. Es wird auch kein statistischer Mittelwert für den Freistaat Bayern bezüglich der durchschnittlichen Wartezeit zwischen der Benachrichtigung der Polizei und dem Ankommen am Einsatzort erhoben, da er nur sehr begrenzten Aussagewert hätte. Die Länge der Wartezeit ist von regionalen, saisonalen, belastungs- und einsatzspezifischen Faktoren abhängig. In Ballungsräumen kann es auf Grund der hohen Streifendichte und kurzer Anfahrtswege im Einzelfall eine geringere Wartezeit sein als auf dem Land. Durch die Verwendung von Sonder- und Wegerechten kann in jedem Einzelfall eine „Verkürzung“ der Anfahrtszeit erfolgen. Die Polizei trifft im Regelfall innerhalb weniger Minuten am Einsatzort ein. Bei sonstigen Hilfs- und Serviceleistungen kann die Wartezeit in Einsatzhochphasen auch länger sein. Auch der momentane Standort der zur Verfügung stehenden Streifen bei Eingang eines Notrufes sowie die aktuelle Verkehrs- und Wetterlage sind für die Reaktionszeit mit von Bedeutung.

Falls ein kurzzeitiger Kräftemangel in der Erstphase einer Einsatzbewältigung bestehen sollte, wird durch die flächendeckend eingeführten Einsatzzentralen und ein modernes Einsatzmanagement gewährleistet, dass weitere zur Verfügung stehende Einsatzkräfte, auch benachbarter Dienststellen, schnell unterstützend tätig werden. Im Ergebnis soll eine schnellstmögliche Verfügbarkeit von Polizeikräften an Einsatz- und Tatorten sichergestellt werden.

Homepage Landtagsabgeordnete Annette Karl

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